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GBneuhaus ist seit 1997 nach DIN EN ISO 9000 ff. zertifiziert, aktuell nach DIN EN ISO 9001:2015.

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GBneuhaus ist durch die ICG International Certification Group als Energiebewusstes Unternehmen zertifiziert.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GBneuhaus GmbH


I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für gegenwärtige und zukünftige Verträge mit Kunden der Firma GBneuhaus GmbH - nachfolgend bezeichnet als GB Neuhaus-, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, zum Gegenstand haben. Von GB Neuhaus zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten GB Neuhaus nicht, auch wenn GB Neuhaus nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird GB Neuhaus nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
  3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind für Verträge konzipiert, die nicht unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs §§ 474 ff. BGB fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, wird der Kunde GB Neuhaus in jedem Einzelfall unverzüglich und schriftlich informieren; wird GB Neuhaus hierüber nicht informiert, gelten nachstehende Geschäftsbedingungen auch für den Verbrauchsgüterkauf.
II. Abschluss des Kaufvertrages
  1. Angebote von GB Neuhaus sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Kunde ist vor Vertragsabschluß zu einem ausdrücklichen Hinweis an GB Neuhaus verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
  3. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von GB Neuhaus ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung.
  4. Sämtliche Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GB Neuhaus wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von GB Neuhaus oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. GB Neuhaus kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei GB Neuhaus eingegangen ist, abgeben.
  5. Die schriftliche Auftragsbestätigung von GB Neuhaus ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonstwie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  6. Mündliche wie fernmündliche, fernschriftliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich von GB Neuhaus schriftlich bestätigt werden.
  7. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von GB Neuhaus sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichenAuftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von GB Neuhaus.
  8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen vertragswesentlichen Unterlagen sowie an Fertigungswerkzeugen behält sich GB Neuhaus seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von GB Neuhaus Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag GB Neuhaus nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für die Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen GB Neuhaus zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Die Eigentums- und Urheberrechte bleiben auch dann Eigentum , wenn der Kunde die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.
III. Pflichten von GB Neuhaus
  1. GB Neuhaus hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt GB Neuhaus die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für GB Neuhaus erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. GB Neuhaus ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist GB Neuhaus nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
  2. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
  3. GB Neuhaus ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist GB Neuhaus zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. GB Neuhaus ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
  4. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von GB Neuhaus. GB Neuhaus ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
  5. GB Neuhaus ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Im Falle der Nacherfüllung erstattet GB Neuhaus die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit GB Neuhaus nach den Regelungen in Ziffer VII. für Schäden einzustehen hat.
  6. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch GB Neuhaus, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Klauseln wie "Lieferung frei..." oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
  7. GB Neuhaus ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
  8. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist GB Neuhaus zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine GB Neuhaus oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. GB Neuhaus ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
IV. Preis und Zahlung
  1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder -vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber GB Neuhaus oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
  2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Frachtkosten.
  3. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von GB Neuhaus auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher früher fälligen, unstrittigen Forderungen von GB Neuhaus gegen den Kunden. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Fracht, Verpackung etc. sind nicht skontoberechtigt.
  4. Gegenansprüche können vom Kunden nur aufgerechnet werden bzw. ein Zurückbehaltungsrecht hieran geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Gegenansprüche des Kunden auf einer mangelhaften Leistung von GB Neuhaus beruhen. Dies gilt weiter für das Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von GB Neuhaus bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von GB Neuhaus sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  6. GB Neuhaus kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
  7. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von GB Neuhaus werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von GB Neuhaus schriftlich anerkannt wurde.
  8. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass GB Neuhaus aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
  9. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
V. Sach- und Rechtsmängel
  1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von GB Neuhaus ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist GB Neuhaus insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt. GB Neuhaus haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von GB Neuhaus selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird GB Neuhaus von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
  3. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht dieÜbernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von GB Neuhaus sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
  4. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an GB Neuhaus mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von GB Neuhaus sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von GB Neuhaus Nacherfüllung verlangen. GB Neuhaus ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder der Veränderung sonstiger Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels eingetreten sind. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, entweder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. GB Neuhaus ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
  6. Eine Gewährleistung für Rechtsmängel, die sich aus einer vom Kunden gewünschten oder vorgegebenen Beschaffenheit der Ware oder einer von diesem gewünschten Produktionsweise ergeben wird nicht übernommen.
  7. Vorbehaltlich anders lautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von GB Neuhaus bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VII.
  8. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes. Maßnahmen der Nacherfüllung führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten insbesondere nicht ein einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes Anerkenntnis. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Fristen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
VI. Rücktritt
  1. Neben der Regelung in Ziffer V.-5. ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die GB Neuhaus obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, GB Neuhaus mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonstwie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von GB Neuhaus gemäß Ziffer VII.-1.-b) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an GB Neuhaus gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
  2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist GB Neuhaus berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber GB Neuhaus oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn GB Neuhaus unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn GB Neuhaus die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VII. Schadensersatz

Ausgenommen die Haftung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist GB Neuhaus im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Diese Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges: 

  1. Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
  2. Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III. zur Wahrnehmung eines Nacherfüllungsangebots bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
  3. GB Neuhaus haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
  4. Im Falle der Haftung ersetzt GB Neuhaus unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für GB Neuhaus bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde GB Neuhaus vor Vertragsabschluß schriftlich hinzuweisen.
  5. GB Neuhaus haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des jeweiligen Lieferwertes begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten.
  6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit GB Neuhaus die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber GB Neuhaus innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
  7. Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen GB Neuhaus, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit GB Neuhaus nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
  8. Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von GB Neuhaus gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GB Neuhaus.
  9. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von GB Neuhaus ist der Kunde gegenüber GB Neuhaus zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
    1. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.
    2. Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist GB Neuhaus bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von GB Neuhaus bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von GB Neuhaus gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von GB Neuhaus zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von GB Neuhaus die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von GB Neuhaus zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an GB Neuhaus ab; GB Neuhaus nimmt die Abtretung an.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde GB Neuhaus umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an GB Neuhaus abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und GB Neuhaus unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an GB Neuhaus abgetreten; GB Neuhaus nimmt die Abtretung an.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an GB Neuhaus ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an GB Neuhaus ab. GB Neuhaus nimmt die Abtretungen an.
  5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an GB Neuhaus abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GB Neuhaus einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an GB Neuhaus weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von GB Neuhaus vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an GB Neuhaus ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an GB Neuhaus ab.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für GB Neuhaus als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für GB Neuhaus hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht GB Neuhaus das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von GB Neuhaus kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde auf GB Neuhaus schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für GB Neuhaus.
  7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. GB Neuhaus ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird GB Neuhaus auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von GB Neuhaus bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von GB Neuhaus im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im übrigen wird GB Neuhaus auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
  8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen GB Neuhaus oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann GB Neuhaus dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. GB Neuhaus ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
  9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist GB Neuhaus berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger GB Neuhaus zustehender Rechte verpflichtet, an GB Neuhaus die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 3% des Warenwertes zu zahlen.
IX. Sonstige Regelungen
  1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
  2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von GB Neuhaus im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
  3. Ohne Verzicht von GB Neuhaus auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde GB Neuhaus uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen GB Neuhaus erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die - wie z. B. die Darbietung des Produktes - durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von GB Neuhaus gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der GB Neuhaus entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung vonÜberwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  4. An von GB Neuhaus in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich GB Neuhaus alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
  5. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Der Kunde stellt GB Neuhaus insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch soweit die Herstellung Schutzrechte Dritter verletzt, wenn diese Herstellung nach den Vorgaben des Kunden speziell für diesen erfolgt.
  6. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von GB Neuhaus.
X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von GB Neuhaus mit dem Kunden ist Neuhaus. Diese Regelung gilt auch, wenn GB Neuhaus für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungenrückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
  2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme von UN-Kaufrecht.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das AG Sonneberg bzw. LG Meiningen und im Falle einer speziellen Gerichtszuständigkeit das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht. GB Neuhaus ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen imÜbrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der GBneuhaus GmbH


I. Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für die Firma Glasbearbeitung + Beschichtung Neuhaus GmbH - nachfolgend als GB Neuhaus bezeichnet. GB Neuhaus’ Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt GB Neuhaus nicht an, es sei denn, GB Neuhaus hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. GB Neuhaus’ Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn GB Neuhaus in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen GB Neuhaus und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. GB Neuhaus’ Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

II. Angebot – Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, GB Neuhaus’ Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält GB Neuhaus sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund GB Neuhaus’ Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie GB Neuhaus unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Nr. IX Abs. (4).

III. Preise – Zahlungsbedingungen
  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen kann GB Neuhaus nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. GB Neuhaus bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen GB Neuhaus in gesetzlichem Umfang zu.
IV. Lieferzeit
  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, GB Neuhaus unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen GB Neuhaus die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist GB Neuhaus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt GB Neuhaus Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
V. Gefahrenübergang – Dokumente
  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt GB Neuhaus’ Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von GB Neuhaus zu vertreten.
VI. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
  1. GB Neuhaus ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen GB Neuhaus ungekürzt zu; in jedem Fall ist GB Neuhaus berechtigt, vom Lieferanten nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  3. GB Neuhaus ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
VII. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, GB Neuhaus insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen GB Neuhaus den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen GB Neuhaus weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
VIII. Schutzrechte
  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Wird GB Neuhaus von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, GB Neuhaus auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; GB Neuhaus ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die GB Neuhaus aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
IX. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
  1. Sofern GB Neuhaus Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich GB Neuhaus hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für GB Neuhaus vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von GB Neuhaus mit anderen, nicht GB Neuhaus gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GB Neuhaus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der GB Neuhaus gehörenden Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von GB Neuhaus beigestellte Sache mit anderen, nicht GB Neuhaus gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GB Neuhaus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant GB Neuhaus anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für GB Neuhaus.
  3. An Werkzeugen behält sich GB Neuhaus das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von GB Neuhaus bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die GB Neuhaus gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an GB Neuhaus ab; GB Neuhaus nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den GB Neuhaus gehörenden Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er GB Neuhaus sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GB Neuhaus offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  5. Soweit die GB Neuhaus gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist GB Neuhaus auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.
X. Gerichtsstand – Erfüllungsort
  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Neuhaus Gerichtsstand; GB Neuhaus ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Neuhaus Erfüllungsort.